a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einfahrt in die Einstellhalle sowie die Mauern seien bewilligungsfähig. In Gstaad existierten selbst in Wohnzonen unzählige Objekte, welche über weit wuchtigere Stütz- und Umfassungsmauern auch bei Garageneinfahrten verfügten als im vorliegenden Fall. Die Autoeinstellhalle befinde sich zudem in der Gewerbezone G. Sie sei entlang der D.________strasse von Gewerbebauten wie Metzgerei, Sägerei etc. umgeben und grenze auf der anderen Seite an den Wald. In der näheren Umgebung befinde sich keine Bausubstanz, welche durch die rein gewerbliche Baute gestört werde.