auch sie setzen ein vollständiges Baugesuch mit vollständigen Plänen voraus.20 Für die Projektpläne gilt daher auch Art. 14 Abs. 4 BewD, wonach bei Änderungen wie An-, Umund Erweiterungsbauten aus den Plänen hervorgehen muss, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen. "Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen (VGE 2011/291 vom 8.6.2012 E. 3.3.3). Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann sie später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten (VGE 22473 vom 25.1.2006 E. 5.2)."21