Ob die Beschlüsse des Ausschusses – wie die Gemeinde geltend macht – damit durch stillschweigende Genehmigung durch die BauPlaKo auch zu solchen der BauPlaKo werden, kann offen bleiben. Für den Entscheid über das nachträgliche Baugesuch und die allfällige Wiederherstellung war grundsätzlich nicht nur die BauPlaKo, sondern auch der Ausschuss befugt.