b) Vorliegend ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung umstritten. Ist wie hier die Gemeinde Baubewilligungsbehörde, so entscheidet der Gemeinderat oder ein anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ über das Baugesuch (Art. 33 Abs. 4 BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren entscheidet die Baubewilligungsbehörde im Falle des Bauabschlags zudem gleichzeitig über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 46 Abs. 2 Bst.