Die Rüge der Befangenheit war und ist damit unbegründet. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal die gesamte Baubewilligungsbehörde als voreingenommen bezeichnet, ansonsten jedoch keine Befangenheitsgründe im Sinn von Art. 47 GG vorgebracht und keinen klaren Antrag gestellt. Es bestand daher für die Gemeinde kein Anlass näher darauf einzugehen, sondern sie durfte sich bei der Entscheidbegründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.8 Der Vorwurf der mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich damit als unbegründet. 3. Zuständigkeit der BauPlaKo bzw. des Ausschusses der BauPlaKo