24 BewD6 explizit vorgesehen ist, dass die Baubewilligungsbehörde die Gesuchsteller darauf hinweist und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn sie nach der Vorprüfung des Bauvorhabens zum Schluss kommt, dass dieses nicht bewilligt werden kann. Auf diese Bestimmung und Rechtsfolge hatte die Gemeinde den Beschwerdeführer bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs hingewiesen.7 Die Baubewilligungsbehörde hat sich mit dem gerügten Vorgehen gesetzeskonform verhalten und nicht den Anschein der Befangenheit erweckt. Die Rüge der Befangenheit war und ist damit unbegründet.