Die Ausstandspflicht trifft damit nur einzelne Personen, nicht eine ganze Behörde. Soweit der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz pauschal die gesamte Baubewilligungsbehörde als voreingenommen bezeichnet hat, war diese Rüge von vornherein unbegründet und es ist auch sonst weder dargetan noch ersichtlich, dass persönliche Interessen oder Verwandtschaftsverhältnisse im Sinn von Art. 47 GG tangiert waren. Hinzu kommt, dass in Art. 24 BewD6 explizit vorgesehen ist, dass die Baubewilligungsbehörde die Gesuchsteller darauf hinweist und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn sie nach der Vorprüfung des Bauvorhabens zum Schluss kommt, dass dieses nicht bewilligt werden kann.