Er stellt aber keinen Antrag und er leitet daraus auch keine Rechtsfolgen ab. Zudem macht er nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die gerügte Verzögerung einen Rechtsnachteil erlitten hat. Auf die Rüge der Rechtsverzögerung wird nicht eingetreten. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz Befangenheit geltend gemacht, nachdem diese bereits bei Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 13. Februar 2014 ausgeführt habe, dass das nachträgliche Baugesuch vom 27. Dezember 2013 nicht bewilligungsfähig sei. Darauf werde im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht eingegangen, so dass dieser zu kassieren sei.