a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 27. März 2014 das rechtliche Gehör wahrgenommen und sich vor den Sommerferien telefonisch beim Sekretär der Bau- und Planungskommission nach der längst fälligen Verfügung erkundigt. Die Baupolizeibehörde habe weder schriftlich noch mündlich geantwortet, was für die Bauherrschaft, die Architekten und Handwerker ein unhaltbarer Zustand der Ungewissheit gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss Rechtsverzögerung geltend. Er stellt aber keinen Antrag und er leitet daraus auch keine Rechtsfolgen ab.