4. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er 3 beantragt, die Verfügung zum Bauabschlag und zur Wiederherstellung vom 26. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei für die bestehende Zufahrtsrampe die Baubewilligung zu erteilen. Allenfalls seien Ziffern 2–6 der Verfügung vom 26. Januar 2015 aufzuheben und auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten.