Falls der Beschwerdeführer am nachträglichen Baugesuch festhalte, werde der Bauabschlag ohne vorgängige Publikation verfügt. Mit Stellungnahme vom 27. März 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, die Rampe sei bereits am 21. November 2012 mit dem Gesuch um Anhebung des Gebäudes um 70 cm (zweite Projektänderung) bewilligt worden, zudem sei die Rampe bewilligungsfähig. Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 erteilte die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch vom 27. Dezember 2012 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.