3. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Dezember 2013 bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umgestaltung der bestehenden Rampe mit einer Überdachung und für die Stützmauern seitlich der Einfahrt in die Einstellhalle. Am 13. Februar 2014 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das nachträgliche Baugesuch aus gestalterischer Sicht nicht als bewilligungsfähig erachte und der Rückbau angeordnet werden müsse. Falls der Beschwerdeführer am nachträglichen Baugesuch festhalte, werde der Bauabschlag ohne vorgängige Publikation verfügt.