Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 23. Januar 2015 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Drei Viertel der Verfahrenskosten von Fr 1'600.00, ausmachend Fr. 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Stadt Bern hat der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'321.25 zu ersetzen. IV. Eröffnung