28 BVR 2014 S. 484 E. 6. 25 III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der erste Satz von Lemma drei des Titels "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" im Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 23. Januar 2015 wie folgt angepasst: "Der Dachaufbau auf dem Attikageschoss über dem Bereich des Liftschachts ist innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Gesamtentscheids bis auf die Höhe der Oberkante des Gitterrostes und damit der Decke des Technikraums (Kote +14.08) abzubrechen."