Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführerin wird daher auf Fr. 5'285.00 (Honorar Fr. 5'000.00, Auslagen Fr. 285.00) gekürzt. Die Stadt Bern wird demnach verpflichtet, der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'321.25 zu ersetzen. Die Stadt Bern ihrerseits hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 25Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 26 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 27 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: .