Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten. Neben der Beschwerde und den darin aufgeführten, teilweise im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismitteln hatte die Beschwerdeführerin nur noch Schlussbemerkungen aufgrund eines kleineren Beweisverfahrens einzureichen. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses haben als höchstens durchschnittlich zu gelten. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 5'000.00 als angemessen.