d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entsprechend den Ausführungen bei den Verfahrenskosten gilt die Beschwerdeführerin zu einem Viertel als obsiegend. Sie hat demzufolge Anspruch auf Ersatz eines Viertels ihrer Parteikosten.