Zwar wird die Anordnung der Wiederherstellung hinsichtlich des Dachaufbaus nicht aufgehoben; die Wiederherstellungsmassnahme geht aber nun weniger weit als von der Vorinstanz angeordnet. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'200.00, aufzuerlegen. Die Stadt Bern ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.