Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag auf Aufhebung des Bauabschlags für den Dachaufbau vollumfänglich. Hinsichtlich des zweiten Antrags (Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung betreffend den Dachaufbau) obsiegt sie teilweise. Zwar wird die Anordnung der Wiederherstellung hinsichtlich des Dachaufbaus nicht aufgehoben;