In diesem Punkt wird der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde angepasst. Im Übrigen wir der Entscheid der Stadt Bern vom 23. Januar 2015 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 22 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. 23 VGE 20916 vom 8. August 2000, E. 3d, in BVR 2001 S. 210 f. 23 b) Auf den beantragten Augenschein konnte verzichtet werden, waren von diesem Beweismittel doch keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.