9. Zusammenfassung, Beweismittel und Kosten a) Zusammenfassend hat die Stadt Bern dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Dachaufbaus über dem Liftschacht auf dem Attikadach zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird jedoch insofern beschränkt, als dass ein Rückbau des Dachaufbaus im Sinne der Verhältnismässigkeit nicht bis zur Kote +13.78 (Oberkante des Attikageschosses), sondern nur bis zur Kote +14.08 (Oberkante Gitterrost und damit Decke des Technikraums Warenlift) verlangt wird. In diesem Punkt wird der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde angepasst.