Die Frist zur Wiederherstellung muss ebenfalls verhältnismässig sein.22 Die Wiederherstellungsfrist soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen. Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann.23 Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, wieso für den Rückbau des Dachaufbaus eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids nicht ausreichen sollte. Mit dieser Frist wird der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Vorbereitung und Durchführung des Rückbaus eingeräumt.