des Technikraums Warenlift) zu verlangen ist, so dass der Technikraum des Warenlifts nicht davon betroffen ist. Der vorinstanzliche Entscheid wird – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – entsprechend angepasst. i) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die angeordnete Rückbaufrist von 6 Monaten sei viel zu kurz. Aus technischen und tatsächlichen Gründen könne der Rückbau innert der angesetzten Frist jedenfalls nicht abgeschlossen werden.