Dazu kommt, dass die Technik einer allfälligen Photovoltaikanlage nach dem Gesagten nicht auf diesen Raum angewiesen ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Der Rückbau des restlichen Dachaufbaus und die damit verbundenen Kosten stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. h) Insgesamt kommt die BVE zum Schluss, dass ein Rückbau des Dachaufbaus im Sinne der Verhältnismässigkeit nicht bis zur Kote +13.78 (Oberkante des Attikageschosses), sondern nur bis zur Kote +14.08 (Oberkante Gitterrost und damit Decke 22