Anders ist die Situation beim restlichen Dachaufbau, in welchem der vom Attikadach begehbare Raum untergebracht ist. Mit einer Höhe von insgesamt 2.90 m (Oberkante Gitterrost/Decke Technikraum +14.08 bis Oberkante Dachaufbau +16.98) macht dieser Bereich den grossen Teil des unbewilligten Dachaufbaus aus. Durch dessen Abbruch wird das verfolgte Ziel – Rückbau des wahrnehmbaren Dachaufbaus – zu grossen Teilen erreicht. Dazu kommt, dass die Technik einer allfälligen Photovoltaikanlage nach dem Gesagten nicht auf diesen Raum angewiesen ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.