2015, S. 2). Ebenso bestreitet die Stadt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Technik des Liftes auf eine Raumhöhe von mindestens 2.25 m angewiesen ist, wie dies von der Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Bestätigung des Liftbauers geltend gemacht wird. Es ist daher zumindest fraglich, ob die Vorinstanz den mit dem Entscheid angeordneten Rückbau, welcher auch 30 cm des Technikraums umfasst, überhaupt so beabsichtigt hat. So oder so ist das vernünftige Verhältnis zwischen dem angeordneten Rückbau und dem dadurch verfolgten Ziel im Zusammenhang mit dem Technikraum des Warenlifts – im Unterschied zum darüber liegenden Raum – zu verneinen.