Ein Rückbau würde somit – entgegen der Ansicht der Stadt – auch eine Reduktion der Höhe des Technikraums auf 1.95 m zur Folge haben. Die Vorinstanz verhält sich diesbezüglich widersprüchlich, indem sie im Entscheid den Rückbau bis auf eine Kote von +13.78 verlangt, gleichzeitig aber im oberinstanzlichen Verfahren zu bekennen gibt, dass der Technikraum für den Warenlift mit einer Höhe von 2.25 m gemäss Bauentscheid nicht zurückzubauen sei (Schlussbemerkungen vom 5. Juni 21 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c mit weiteren Hinweisen. 21