Allerdings stellt sich im Rahmen der Zumutbarkeit einer Wiederherstellungsmassnahme nicht nur die Frage, ob die finanzielle Belastung für den Pflichtigen tragbar ist. Die Massnahme und die damit verbundenen Kosten müssen auch in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass mit dem von der Vorinstanz geforderten Rückbau bis auf die Höhe Oberkante des Attikageschosses (Kote +13.78) nicht nur der Raum im Dachaufbau betroffen ist, sondern auch ein Teil des darunterliegenden Technikraums des Warenlifts, ragt doch dieser 30 cm in den Dachaufbau hinein (vgl. E. 3d).