Gemäss der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz ist der Dachaufbau auf dem Attikageschoss vollständig bis auf das Niveau der anschliessenden Betondecke (Kote +13.78 = Oberkante des Attikageschosses) abzubrechen. Diese Massnahme ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Auch die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen. Nur durch den vollständigen Rückbau bis auf Höhe Oberkante des Attikageschosses kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erreicht werden; ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nicht ersichtlich.