19 BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 19 f) Das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahme (Rückbau des Dachaufbaus) ist zu bejahen. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Auch präjudizielle Gründe sprechen hier für eine Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden, als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält.