Ausnahmegesuch hierfür eingereicht, ging also selber nicht von der Bewilligungsfreiheit aus. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens für die Aufstockung des bestehenden Gewerbehauses um ein Stockwerk auch die später nicht realisierten Dachaufbauten der beiden Personenlifte in den Plänen eingetragen hat und damit auch für diese die Bewilligung beantragte. Ihr war damit der Verfahrensablauf bekannt und sie hätte wissen müssen, dass auch die Dachaufbaute des Warenlifts einer Baubewilligung bedarf. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht gutgläubig gehandelt.