Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass der umstrittene Dachaufbau ohne Baubewilligung erstellt werden darf. Sie bzw. ihr Architekt hätten bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass der Dachaufbau keine Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD sein kann. Zudem hat sie selber ein nachträgliches Baugesuch / Ausnahmegesuch hierfür eingereicht, ging also selber nicht von der Bewilligungsfreiheit aus.