c) Es ist unbestritten, dass für den in Überschreitung der Baubewilligung vom 23. Oktober 2009 realisierten Dachaufbau nie eine Baubewilligung erteilt wurde und dieser damit formell rechtswidrig ist. Wie die vorangehenden Erwägungen (E. 5 bis 7) zeigen, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Dachaufbaus (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen. Kann ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben nachträglich nicht bewilligt werden, so entscheidet die Baubewilligungsbehörde mit dem Bauabschlag zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).