Im Weiteren habe sich gezeigt, dass sie die Vorinstanz von sich aus auf die Abweichungen zur Baubewilligung aufmerksam gemacht habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen gelte sie zweifelsfrei als gutgläubig. Weiter sei der Aufbau von der Frontseite nicht einsehbar. Das konkrete Interesse an der Wiederherstellung sei nicht erkennbar. Eine allfällige Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen sei zudem minimal. Auch könne nicht nur ein leerer Dachaufbau entfernt werden. Die Technik des Warenlifts rage zu 60 cm in den Dachaufbau hinein, weshalb auch diese entfernt werden müsste.