b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung vorliegend nicht gegeben. Sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass es sich beim realisierten Objekt um einen Dachaufbau für eine energietechnische Anlage gemäss Art. 10 Abs. 1 BO handle und diese zweifelsfrei bewilligungsfähig sei. Aufgrund der beiden bewilligten Liftaufbauten bei den Personenliften sei sie zudem davon ausgegangen, dass der ersatzweise erstellte Dachaufbau über dem Warenlift ebenfalls bewilligungsfähig sei. Im Weiteren habe sich gezeigt, dass sie die Vorinstanz von sich aus auf die Abweichungen zur Baubewilligung aufmerksam gemacht habe.