Die Stadt hielt im vorinstanzlichen Entscheid fest, die Verfügung des rechtmässigen Zustands durch den Abbruch der Dachaufbaute sei kein derart einschneidender Eingriff, da die Dachaufbaute gar keinen Nutzen habe. Die Wiederherstellung innerhalb von 6 Monaten sei verhältnismässig (S. 14 Entscheid). Damit führte die Vorinstanz kurz aus, wieso die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus ihrer Sicht angezeigt ist. Sie war nicht verpflichtet, sich mit jedem Einwand der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht werden damit erfüllt.