Weiter sind auch die Voraussetzungen von Art. 26a BauG nicht erfüllt. Zwar ist Art. 10 BO unter den Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften eingeordnet. Nach dem Gesagten ist der Dachaufbau jedoch für die Photovoltaikanlage und damit für die Nutzung der Sonnenenergie nicht erforderlich (vgl. E. 5c). Eine Ausnahme lässt sich damit auch nicht auf diese Bestimmung abstützen. e) Insgesamt sind die Voraussetzungen von Art. 26 und Art. 26a BauG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands