Allfällige weitere Gründe, welche besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG begründen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erübrigt sich die Interessenabwägung im Sinne dieser Bestimmung. Es ist daher auch irrelevant, ob durch den Aufbau öffentliche Interessen beeinträchtigt sind oder nicht. Für den Dachaufbau erteilte die Vorinstanz zu Recht keine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG.