Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass für die Personenlifte ein Dachaufbau bewilligt wurde, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits ausgeführt sind diese Aufbauten nicht vergleichbar mit dem hier realisierten Dachaufbau und es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 5d). Besondere Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten, lassen sich damit erst Recht nicht begründen. Dass der Dachaufbau nicht oder kaum einsehbar ist, stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Ausnahmegrund dar. Allfällige weitere Gründe, welche besondere Verhältnisse im Sinne von Art.