erwähnt (E. 5c) – kein begehbarer Raum über dem Attikageschoss notwendig. Die Unterbringung der Technik und damit die Realisierung der Photovoltaikanlage ist auch ohne Dachaufbau und ebenfalls ohne nachträgliche Dachdurchbrüche möglich. Es liegen daher keine technischen Gründe vor, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG rechtfertigen könnten. Der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder besseren Lösung vermag keine besonderen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung zu begründen.15 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass für die Personenlifte ein Dachaufbau bewilligt wurde, etwas zu ihren Gunsten ableiten.