Weiter wäre das nachträgliche Erstellen einer Dachaufbaute mit zusätzlichen Dachdurchbrüchen verbunden, welche die Statik des Gebäudes erheblich schwächen würden. Technische Gründe würden in aller Regel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung würden infolge fehlender Einsehbarkeit des Dachaufbaus weder öffentliche noch private Interessen beeinträchtigt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 26a BauG nicht geprüft. Art. 10 Abs. 1 BO sei eine Gestaltungsnorm.