b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG seien bereits gegeben, weil die Vorinstanz die beiden Liftaufbauten für die Personenaufzüge bewilligt habe und davon ausgegangen werden konnte, dass der weit weniger störende Dachaufbau über dem Warenlift ersatzweise bewilligt werde. Zudem sei der Dachaufbau nicht einsehbar (mit Ausnahme vom Wald her), weshalb das besondere Verhältnis offenkundig sei. Weiter wäre das nachträgliche Erstellen einer Dachaufbaute mit zusätzlichen Dachdurchbrüchen verbunden, welche die Statik des Gebäudes erheblich schwächen würden.