Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, wieso der Dachaufbau aus ihrer Sicht für die Unterbringung der Technik einer künftigen Photovoltaikanlage nicht notwendig ist (S. 8 des Entscheids). Sie ging damit auf den von der Beschwerdeführerin im Ausnahmegesuch vorgebrachten Grund für eine Ausnahmeerteilung ein und verneinte entsprechend das Vorliegen der besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs hat leiten lassen. Damit war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten.