Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit einer Ausnahme für den Aufbau des Warenlifts in ihrem Ausnahmegesuch13 mit der Absicht, in Zukunft auf dem Attikadach einen Solarpark einzurichten. Der bestehende Liftmotorenraum sei aufgestockt worden, "damit die Zugänglichkeit sowie die technische Einrichtung gewährleistet sind". Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, wieso der Dachaufbau aus ihrer Sicht für die Unterbringung der Technik einer künftigen Photovoltaikanlage nicht notwendig ist (S. 8 des Entscheids).