a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Ausnahmegesuch gar nicht geprüft. Sie habe nur mit einem Standardsatz erwogen, dass ihres Erachtens keine besonderen Verhältnisse nach Art. 26 BauG vorliegen würden. Eine Begründung fehle. Der angefochtene Entscheid sei daher bereits infolge fehlender Prüfung des Ausnahmegesuchs bzw. infolge fehlender Begründung aufzuheben.