c) Die vorliegend von der Beschwerdeführerin erwähnten Dachaufbauten für die beiden Personenlifte wurden zwar mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 bewilligt, aber nie realisiert. Es handelt sich damit nicht um vorhandene Bausubstanz. Der Bestandesschutz ist auf nicht realisierte Bauvorhaben nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. Bewilligungsfähigkeit der Aufbaute mittels Ausnahmebewilligung