sich diesbezüglich auf die Bestandesgarantie der bewilligten Liftaufbauten für die Personenaufzüge auf dem Attikageschoss berufen. b) Laut Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Damit soll die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz ermöglicht werden.10 Nur rechtmässig erstellte und genutzte Bauten und Anlagen fallen unter die Besitzstandsgarantie.11