6. Bewilligungsfähigkeit der Aufbaute unter dem Besitzstand a) Die Beschwerdeführerin hält fest, der umstrittene Aufbau sei anstelle der im Jahr 2009 bewilligten, aber nicht realisierten Aufbauten über den Personenliften errichtet worden. Es sei stossend, dass der unauffällige und strittige Dachaufbau nicht bewilligt werden solle, während dem die von weit her sichtbaren Liftaufbauten über den Personenliften ohne weiteres bewilligt worden seien. Sie habe sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass der ersatzweise erstellte Dachaufbau bewilligt werde; sie könne 12