Aus ihren Vergleichsobjekten vermag die Beschwerdeführerin somit mangels Vergleichbarkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen wäre selbst dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet, wenn einzelne Vergleichsobjekte tatsächlich vergleichbar wären. Der Umstand, dass das Gesetz in einigen wenigen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin im Unrecht nicht gegeben und die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.