Diese Ausführungen der Stadt überzeugen. Sie machen deutlich, dass die Stadt keine von Art. 10 Abs. 4 BO abweichende Praxis verfolgt. Vom klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 BO, wonach über der Decke eines Attikageschosses keine Liftmotorenräume zugelassen sind, ist daher nicht abzuweichen. Im Unterschied zu den am 23. Oktober 2009 bewilligten, nicht realisierten Aufbauten für die Personenlifte erschliesst der Warenlift das Attikageschoss nicht, so dass für die blosse Liftüberfahrt genügend Platz unterhalb der Attikadecke vorhanden wäre. Die Aufbauten für die Personenlifte wiesen nach den bewilligten Plänen zudem bloss eine Höhe von 1.50 m über dem Attikadach auf, während dem die Höhe des